Ausgewählte Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

Mahnungen

07.04.2002
Die Fälligkeiten der Pacht und sonstigen Beträge einschl. der Raten werden in der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen bzw. mit den Erläuterungen zur Verbrauchsabrechnung des Vorjahres und der Pacht und Beiträge für das Geschäftsjahr jedem Mitglied vorab mitgeteilt.
Werden Mitglieder zur Zahlung der noch ausstehenden Pacht und sonstigen Beträge durch den Vorstand gemahnt, werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR erhoben.
Eine kostenfreie Zahlungserinnerung erfolgt nicht. Mit der Zahlung einer Rate wird die ergangene Mahnung nicht aufgehoben.

Mahnung Mahnung erfolgt … mit Zahlungsziel …
1. Mahnung ca. 2 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung 4 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung
2. Mahnung ca. 4 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung 6 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung
3. Mahnung ca. 6 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung 8 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung

Mit der 2. Mahnung wird die Kündigung des Unterpachtvertrages dem Mitglied angekündigt. Nach Verstreichen der Frist von 8 Wochen wird durch den Vorstand die sofortige Kündigung des Unterpachtvertrages beim Vorstand des Bezirksverbandes der Kleingärtner beantragt. Der geschuldete Betrag wird dann durch den Verein juristisch eingeklagt.

Ahndung von festgestellten unverschlos- senen Wasserleitungs-Absperrventilen bei Beginn der Wasserversorgung im Gartenjahr

16.05.2004
Werden bei den Arbeiten zur Inbetriebnahme der Wasserversorgung in der Kleingartenanlage durch ein nicht verschlossenes Absperrventil bzw. einen nicht verschlossenen Wasserhahn unverhältnismäßige Wasserverluste sowie zusätzliche Arbeiten der Vereinsbeauftragten zum Schließen des Absperrventils bzw. Wasserhahnes verursacht, hat der betreffende Parzellennutzer eine Gebühr von 10,00 EUR an den Verein zu entrichten.
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn nachweislich Frostschäden an der Leitung, dem Absperrventil oder dem Wasserhahn die Wasserverluste und zusätzlichen Arbeiten verursacht haben.
Die Gebühr wird vom Vorstand durch eine Rechnung an den Parzellennutzer erhoben.
Wird die Gebühr vom betreffenden Parzellennutzer zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt, wird entsprechend der Mahnordnung des Vereins verfahren.