Mahnungen
07.04.2002
Die Fälligkeiten der Pacht und sonstigen Beträge einschl. der Raten werden in der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr beschlossen bzw. mit den Erläuterungen zur Verbrauchsabrechnung des Vorjahres und der Pacht und Beiträge für das Geschäftsjahr jedem Mitglied vorab mitgeteilt.
Werden Mitglieder zur Zahlung der noch ausstehenden Pacht und sonstigen Beträge durch den Vorstand gemahnt, werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR erhoben.
Eine kostenfreie Zahlungserinnerung erfolgt nicht. Mit der Zahlung einer Rate wird die ergangene Mahnung nicht aufgehoben.
Mahnung | Mahnung erfolgt … | mit Zahlungsziel … |
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1. Mahnung | ca. 2 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung | 4 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung |
2. Mahnung | ca. 4 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung | 6 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung |
3. Mahnung | ca. 6 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung | 8 Wo. nach der Fälligkeit lt. Rechnung |
Mit der 2. Mahnung wird die Kündigung des Unterpachtvertrages dem Mitglied angekündigt. Nach Verstreichen der Frist von 8 Wochen wird durch den Vorstand die sofortige Kündigung des Unterpachtvertrages beim Vorstand des Bezirksverbandes der Kleingärtner beantragt. Der geschuldete Betrag wird dann durch den Verein juristisch eingeklagt.
Berechnung der Pacht, öffentlich-rechtliche Lasten, Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren
25.03.2000
Grundlage für die Berechnung der Pacht, öffentlich-rechtlichen Lasten, Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren je Parzelle ist die vom Bezirksverband der Kleingärtner Hohenschönhausen e. V. vorgenommene Veranlagung für den Verein je Geschäftsjahr für die kommunalen und privaten Flächen.
Die Berechnung der Pacht, öffentlich-rechtlichen Lasten, Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren je Parzelle erfolgt unabhängig von den Verpächtern der Flurstücke, auf dem die Parzellen des Vereins liegen. Es erfolgt somit keine Differenzierung dieser Beträge für jede Parzelle des Vereins nach Verpächtern.
Gemeinschaftsarbeit gemäß § 4 Punkt 2 der Satzung
12.04.2015
Die gemäß § 4 Punkt 2 der Satzung des Vereins zu erbringenden Arbeitsleistungen je Parzelle betragen fünf Stunden pro Jahr. Jede geleistete Stunde wird mit 7,50 EUR bewertet.
Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, 4 Stunden Arbeitsleistungen pro Jahr zu erbringen.
Der Vorstand ist berechtigt, den Betrag von 30,00 EUR je Parzelle im Voraus zu erheben.
Im Geschäftsjahr nicht verbrauchte Mittel aus Vorauszahlungen können auf das Folgejahr übertragen werden, wobei dann der im Folgejahr zu erhebende Betrag plus Übertrag nicht größer sein darf als 3.930 EUR (4 Std./ Parz. x 7,50 EUR/ Std. x 131 Parz.).
Ahndung von festgestellten unverschlos- senen Wasserleitungs-Absperrventilen bei Beginn der Wasserversorgung im Gartenjahr
16.05.2004
Werden bei den Arbeiten zur Inbetriebnahme der Wasserversorgung in der Kleingartenanlage durch ein nicht verschlossenes Absperrventil bzw. einen nicht verschlossenen Wasserhahn unverhältnismäßige Wasserverluste sowie zusätzliche Arbeiten der Vereinsbeauftragten zum Schließen des Absperrventils bzw. Wasserhahnes verursacht, hat der betreffende Parzellennutzer eine Gebühr von 10,00 EUR an den Verein zu entrichten.
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn nachweislich Frostschäden an der Leitung, dem Absperrventil oder dem Wasserhahn die Wasserverluste und zusätzlichen Arbeiten verursacht haben.
Die Gebühr wird vom Vorstand durch eine Rechnung an den Parzellennutzer erhoben.
Wird die Gebühr vom betreffenden Parzellennutzer zum Fälligkeitstermin nicht bezahlt, wird entsprechend der Mahnordnung des Vereins verfahren.